Verfasst von Josip Perkušić, Rechtsanwalt in Zagreb
Die Gründung einer Gesellschaft in Kroatien ist, obwohl sie theoretisch ein klar geregelter und vorhersehbarer Prozess sein sollte, in der Praxis häufig eine anspruchsvolle Aufgabe, sowohl für inländische als auch für ausländische Unternehmer. Verfahrens- und Verwaltungshindernisse auf diesem Weg lassen sich jedoch durch rechtzeitige Vorbereitung und fachkundige rechtliche Beratung wirksam vermeiden.
Eine Gesellschaft in der Republik Kroatien kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gegründet werden, unabhängig davon, ob es sich um einen kroatischen Staatsbürger, eine Gesellschaft mit Sitz in Kroatien oder um eine Gesellschaft aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat handelt.
Der erste Schritt für eine Person oder ein Unternehmen, das eine Gesellschaft in der Republik Kroatien gründen möchte, besteht darin, eine kroatische Steueridentifikationsnummer („OIB“ – Persönliche Identifikationsnummer) zu erhalten. Diese Nummer dient als eindeutiger Identifikator für alle rechtlichen und geschäftlichen Transaktionen in Kroatien. Sie ist einmalig, dauerhaft und wird mit sämtlichen späteren status- und gesellschaftsrechtlichen Änderungen der betreffenden natürlichen oder juristischen Person verknüpft.
Der zweite Schritt betrifft die Wahl eines geeigneten Firmennamens. Für den Gründer hat dieser häufig eine persönliche oder emotionale Bedeutung, er muss jedoch den Bestimmungen des kroatischen Gesetzes über Handelsgesellschaften (Zakon o trgovačkim društvima) entsprechen. Dieses schreibt ausdrücklich vor, dass eine Firma („tvrtka“) nicht identisch mit einer bereits eingetragenen Firma sein darf und sich klar von bestehenden Firmen unterscheiden muss. Das Handelsgericht prüft diese Voraussetzung von Amts wegen.
Der nächste Schritt ist die Erstellung der Gründungsunterlagen, die den Gesellschaftsvertrag oder die Gründungsurkunde (abhängig von der Anzahl der Gründer), die Begründung des Firmennamens sowie alle weiteren Beschlüsse der neuen Gesellschaft (über die Geschäftsführung, die Liste der Tätigkeiten, die Geschäftsadresse usw.) und begleitende Verzeichnisse enthalten müssen. Nach Fertigstellung sind diese Unterlagen beim öffentlichen Notar in Anwesenheit des Gründers bzw. auf Grundlage einer speziellen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt in Zagreb (oder an einem anderen Ort in Kroatien) zu beglaubigen bzw. zu beurkunden.
Nach der notariellen Unterzeichnung geht der Gründer gemeinsam mit dem Rechtsanwalt zur Bank, um das Stammkapital einzuzahlen, dessen Höhe vom gewählten Gesellschaftsform abhängt. Die Einzahlungsbestätigung wird anschließend zusammen mit der restlichen Dokumentation beim zuständigen Handelsgericht eingereicht.
Das Fehlen eines der vorgenannten Elemente führt zur Zurückweisung des Antrags auf Eintragung in das Handelsregister oder verzögert das Verfahren erheblich, indem das Gericht einen entsprechenden Verbesserungsbeschluss erlässt.
Die Beauftragung einer auf Gesellschaftsgründungen spezialisierten Anwaltskanzlei mit Erfahrung im Umgang mit inländischen und internationalen Mandanten erweist sich in der Praxis als äußerst vorteilhaft. Eine solche Kanzlei sorgt für die Erstellung zweisprachiger Dokumente, die Kommunikation auf Kroatisch, Englisch und Deutsch sowie für die ständige Zusammenarbeit mit beeidigten Übersetzern für andere Sprachen.
Eine erfolgreiche Gründung einer Gesellschaft in Kroatien setzt rechtzeitige Vorbereitung, fachkundige rechtliche Begleitung und ein gutes Verständnis des lokalen Rechtsrahmens voraus.
Die Rechtsanwaltskanzlei Josip Perkušić bietet Unternehmern umfassende rechtliche Unterstützung, von der ersten Idee über die Registrierung bis zum Beginn der Geschäftstätigkeit, mit einem individuellen Ansatz und langjähriger Erfahrung in der Betreuung inländischer und internationaler Mandanten.
Zagreb, den 12. November 2025