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Schritte bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft – Teil 2

Von: Josip Perkušić, Rechtsanwalt in Zagreb

 

In diesem Fachartikel wird die zweite Phase des Gründungsverfahrens einer Kapitalgesellschaft ausführlich beschrieben, also jener Abschnitt, der nach der Einreichung eines ordnungsgemäßen Registrierungsantrags folgt, welcher alle Bestandteile enthält, die bereits im vorherigen Fachartikel dargestellt wurden (Siehe: https://odvjetnik-josipperkusic.hr/de/schritte-zur-gruendung-einer-gesellschaft-in-kroatien-teil-i/).

In dieser Phase erlässt das zuständige Handelsgericht einen Beschluss über die Gründung der Gesellschaft sowie eine Bestätigung über die persönliche Identifikationsnummer (OIB) der neu gegründeten Gesellschaft. In der Regel trifft das Handelsgericht seine Entscheidung innerhalb von zwei bis drei Wochen, wobei die Bearbeitungszeit je nach Gericht, Jahreszeit und aktueller Arbeitsbelastung der Registerabteilung variieren kann.

Nachdem das Registergericht seine Zustimmung erteilt und die Gesellschaft offiziell gegründet wurde, sind die Gründer verpflichtet, einen Antrag auf Eintragung in das Register der wirtschaftlich Berechtigten zu stellen, das von der Finanzagentur geführt wird. Die Pflicht zur Eintragung in das Register der wirtschaftlich Berechtigten (RSV) wurde eingeführt, um die Transparenz von Eigentumsstrukturen zu erhöhen und Missbräuche wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dies gewährleistet die Übereinstimmung mit EU-Richtlinien und erleichtert die Arbeit der Aufsichtsbehörden sowie der zur Sorgfalt verpflichteten Institutionen.

Die Finanzagentur ist als befugte Stelle zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen juristische Personen, die ihrer Eintragungspflicht in das Register der wirtschaftlich Berechtigten nicht nachkommen, verpflichtet, einen Ordnungswidrigkeitsbescheid gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz sowie dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erlassen. Für juristische Personen sind Geldbußen im Bereich von 660 EUR bis 46.450 EUR vorgesehen, während für Mitglieder der Geschäftsführung oder sonstige verantwortliche Personen Geldbußen zwischen 660 EUR und 9.950 EUR vorgesehen sind.

Darüber hinaus ist der Gründer verpflichtet, einen Antrag auf Eintragung der Gesellschaft beim Staatlichen Statistikamt zu stellen, das die nationale Klassifikation der Tätigkeiten (NKD) führt. Jede Gesellschaft ist verpflichtet, ihren NKD-Code bei der Gründung anzugeben und diesen mit dem Statistikamt und der Steuerverwaltung abzugleichen, um eine korrekte Zuordnung ihrer Geschäftstätigkeit sicherzustellen. Die Nichtanmeldung oder Nichtabstimmung des NKD-Codes stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 76 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die amtliche Statistik dar, der Sanktionen für die Nichtübermittlung korrekter statistischer Daten vorsieht. Für diese Ordnungswidrigkeit sind Geldbußen für juristische Personen zwischen 660 EUR und 1.330 EUR sowie für verantwortliche Personen zwischen 265 EUR und 660 EUR vorgesehen.

Nachdem die Gesellschaft im Register der wirtschaftlich Berechtigten und beim Staatlichen Statistikamt eingetragen wurde, folgt der letzte Schritt vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit: die Eröffnung eines Bankkontos für die neu gegründete Gesellschaft. Gründer, insbesondere ausländische Gründer sehen sich bei der Kontoeröffnung häufig mit Herausforderungen konfrontiert, da Banken verpflichtet sind, strenge Maßnahmen nach den Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche anzuwenden, was oftmals zusätzliche Überprüfungen der Identität der Gründer und der Herkunft der Mittel umfasst. Mit der Eröffnung des Geschäftskontos ist die Gesellschaft bereit, ihre Geschäftstätigkeit auf dem Markt der Republik Kroatien aufzunehmen.

Die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Erfahrung in der Zusammenarbeit mit inländischen und internationalen Mandanten hat sich in der Praxis als äußerst sinnvoll erwiesen, da solche Kanzleien die Erstellung zweisprachiger Dokumentation, die Kommunikation auf Kroatisch, Englisch und Deutsch sowie eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit Übersetzern für andere Fremdsprachen sicherstellen und damit Transaktionen und Gesellschaftsgründungen in der Republik Kroatien erheblich erleichtern.

Eine erfolgreiche Gründung einer Gesellschaft in Kroatien erfordert rechtzeitige Vorbereitung, fachkundige rechtliche Begleitung und ein umfassendes Verständnis der lokalen Rechtsvorschriften. Die Rechtsanwaltskanzlei Josip Perkušić bietet Unternehmern umfassende rechtliche Unterstützung, von der ersten Idee bis zur Registrierung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit und gewährleistet dabei einen individuellen Ansatz sowie langjährige Erfahrung in der Betreuung inländischer und internationaler Mandanten.

 

Zagreb, den 24. November 2025

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